Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) - Die sinnvolle Unterstützung für Kinder bedürftiger Familien effektiv einsetzen
In den letzten Jahren ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen, die Leistungen aus dem Paket erhalten, kontinuierlich gestiegen, obwohl eine Reihe offener Umsetzungsfragen die Aufgabe erschwerte. Zunehmend konnte Betroffenen ein besserer Zugang zu Bildungs- und Teilhabeleistungen verschafft werden. Ziel bleibt es aber weiterhin, den Zugang, die Inanspruchnahme und Abwicklung zu verbessern.
Auch hierauf zielt der Erlass des Starke-Familien-Gesetzes ab. Doch welche Bedeutung hat das Starke-Familien-Gesetz für die Praxis? Wo liegen die Änderungen und deren Auswirkungen?
Teilnehmende dieser Veranstaltung werden aus Sicht der Praxis intensiv über alle Aspekte des rechtlichen Hintergrunds des Bildungs- und Teilhabepakets informiert, um Entscheidungen rechtssicher treffen zu können, aber auch um Berechtigte über ihre Ansprüche aufzuklären.
Zwischenzeitlich liegen Entscheidungen der Sozialgerichte vor. Obwohl die Rechtsprechung, von wenigen Ausnahmen abgesehen, noch nicht gefestigt ist, wird die Tendenz hinsichtlich der Entscheidungspraxis eingehend erörtert.
Auch hierauf zielt der Erlass des Starke-Familien-Gesetzes ab. Doch welche Bedeutung hat das Starke-Familien-Gesetz für die Praxis? Wo liegen die Änderungen und deren Auswirkungen?
Teilnehmende dieser Veranstaltung werden aus Sicht der Praxis intensiv über alle Aspekte des rechtlichen Hintergrunds des Bildungs- und Teilhabepakets informiert, um Entscheidungen rechtssicher treffen zu können, aber auch um Berechtigte über ihre Ansprüche aufzuklären.
Zwischenzeitlich liegen Entscheidungen der Sozialgerichte vor. Obwohl die Rechtsprechung, von wenigen Ausnahmen abgesehen, noch nicht gefestigt ist, wird die Tendenz hinsichtlich der Entscheidungspraxis eingehend erörtert.
1. Neuerungen durch das Starke-Familien-Gesetz
2. Begriffsbestimmungen
3. Mögliche Teilhabebedarfe
4. Lernförderung und deren Voraussetzungen
5. Schülerbeförderung
6. Rechtsfolgen und Nachrang gegenüber der Kinder- und Jugendhilfe
7. Leistungsformen
8. Antragstellung und Leistungserbringung über vier Rechtskreise SGB II, SGB XII, BKGG
(auch WoGG) und AsylbLG
9. Anbieter, Leistungsberechtigte
10. Verwendungsnachweise und Meldungen an die Landesverwaltung sowie
11. Abgrenzung zu unabweisbaren Bedarfen nach § 21 Abs. 6 SGB II
2. Begriffsbestimmungen
3. Mögliche Teilhabebedarfe
4. Lernförderung und deren Voraussetzungen
5. Schülerbeförderung
6. Rechtsfolgen und Nachrang gegenüber der Kinder- und Jugendhilfe
7. Leistungsformen
8. Antragstellung und Leistungserbringung über vier Rechtskreise SGB II, SGB XII, BKGG
(auch WoGG) und AsylbLG
9. Anbieter, Leistungsberechtigte
10. Verwendungsnachweise und Meldungen an die Landesverwaltung sowie
11. Abgrenzung zu unabweisbaren Bedarfen nach § 21 Abs. 6 SGB II
Termin
31.03.2025, 09:00 Uhr – 16:00 Uhr
Verfügbarkeit
Plätze verfügbar
Veranst.-Nr.
III.274
Präsenz-Seminar
StudienInstitut NiederrheiN
Forum Krefeld
Forum Krefeld
Königstraße 170
47798 Krefeld
47798 Krefeld
- Andreas Ostheimer
Richter am Sozialgericht
Beschäftigte der Sozial- und Jugendämter sowie der Jobcenter, der Sozialberatung und anderer Beratungsstellen