Die Abnahme der Vermögensauskunft gem. § 5a VwVG NRW iVm § 284 AO
Die Abnahme der Vermögensauskunft durch die Vollstreckungsbehörde eröffnet neue Möglichkeiten, mit dem Schuldner doch noch eine Zahlungsvereinbarung zu erreichen oder aber bei fragwürdigen Angaben des Schuldners zu seinem Vermögen direkt nachzufragen. Insbesondere das neue Verfahren kann für die Schuldner große Nachteile bedeuten, die ihm ohne ein persönliches Gespräch gar nicht bewusst sind. Zur Abnahme der Vermögensauskunft ist der Leiter der Vollstreckungsbehörde befugt und jede Person, die er mit dieser Aufgabe beauftragt.
Mit dieser Fortbildung werden die gem. Nr. 5.2.3.7 VV VwVG NRW erforderliche Kenntnisse zur Abnahme der Vermögensauskunft erworben.
Mit dieser Fortbildung werden die gem. Nr. 5.2.3.7 VV VwVG NRW erforderliche Kenntnisse zur Abnahme der Vermögensauskunft erworben.
1. Ablauf des Verfahrens der Abnahme der Vermögensauskunft
2. Vermögensauskunft vs Informationsermittlung
3. Wann setzt man das Verfahren sinnvoll ein?
4. Selbst erledigen oder den Gerichtsvollzieher beauftragen?
5. Unterschiede zwischen den Vorschriften der ZPO und der AO/VwVG NRW
2. Vermögensauskunft vs Informationsermittlung
3. Wann setzt man das Verfahren sinnvoll ein?
4. Selbst erledigen oder den Gerichtsvollzieher beauftragen?
5. Unterschiede zwischen den Vorschriften der ZPO und der AO/VwVG NRW
Termin
02.07.2025, 09:00 Uhr – 16:00 Uhr
Verfügbarkeit
Plätze verfügbar
Veranst.-Nr.
III.444
Präsenz-Seminar
StudienInstitut NiederrheiN
Forum Krefeld
Forum Krefeld
Königstraße 170
47798 Krefeld
47798 Krefeld
- Sandra Peitz
Referentin im Ministerium der Finanzen NRW
Beschäftigte (Innen- und Außendienst) aus den Vollstreckungsstellen, die nach dem VwVG NRW vollstrecken
170,00 € pro Person