Gebäudeschadstoffe, Asbest, genereller Asbestverdacht bei älteren Gebäuden, erbaut vor dem 31.Oktober 1993
Die überarbeitete Gefahrstoffverordnung erfordert eine Schadstofferkundung für Gebäude und Wohnungen, die vor dem 31. Oktober 1993 erbaut wurden, um Asbestverdacht und andere Schadstoffe auszuschließen.
Für die Gefährdungsbeurteilung muss vor der Modernisierung von Gebäuden und Wohnungen durch Handwerksbetriebe mit dem Auftraggebenden geklärt werden, ob Asbest vorhanden oder zu erwarten ist.
Die künftige Gefahrstoffverordnung sieht Informations- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebenden als „Veranlasser“ von Tätigkeiten vor. Die Gutachten sind dem ausführenden Handwerksbetrieb zu übergeben.
Bei positivem Asbestbefund entstehen ein erhöhter Planungsaufwand, längere Bauzeiten und steigende Kosten für die Modernisierung durch die Schadstoffsanierung. Zudem gibt es zusätzliche Informations- und Mitwirkungspflichten, auf die in der Veranstaltung näher eingegangen wird.
Für die Gefährdungsbeurteilung muss vor der Modernisierung von Gebäuden und Wohnungen durch Handwerksbetriebe mit dem Auftraggebenden geklärt werden, ob Asbest vorhanden oder zu erwarten ist.
Die künftige Gefahrstoffverordnung sieht Informations- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebenden als „Veranlasser“ von Tätigkeiten vor. Die Gutachten sind dem ausführenden Handwerksbetrieb zu übergeben.
Bei positivem Asbestbefund entstehen ein erhöhter Planungsaufwand, längere Bauzeiten und steigende Kosten für die Modernisierung durch die Schadstoffsanierung. Zudem gibt es zusätzliche Informations- und Mitwirkungspflichten, auf die in der Veranstaltung näher eingegangen wird.
1. Asbest und die Auswirkungen des Generalverdachts infolge der Gefahrstoffverordnung
2. Inhalte der neuen Gefahrenstoffverordnung, wie u. a. der höhere Planungsaufwand, längere Vorlaufzeit durch Erkundungsmaßnahmen
3. Radon sowie weitere typische Gebäudeschadstoffe bei Modernisierung und Abbruch von baulichen Anlagen
4. Abbruchplanung von baulichen Anlagen
5. Besonderheiten bei Ausschreibungen für Schadstoffsanierung und Abbruch
Die Veranstaltung wird als Fortbildung mit einem Umfang von 8 Fortbildungspunkten für die Mitglieder der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen in den Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung mit der Registriernummer, 25-500084-033, anerkannt.
2. Inhalte der neuen Gefahrenstoffverordnung, wie u. a. der höhere Planungsaufwand, längere Vorlaufzeit durch Erkundungsmaßnahmen
3. Radon sowie weitere typische Gebäudeschadstoffe bei Modernisierung und Abbruch von baulichen Anlagen
4. Abbruchplanung von baulichen Anlagen
5. Besonderheiten bei Ausschreibungen für Schadstoffsanierung und Abbruch
Die Veranstaltung wird als Fortbildung mit einem Umfang von 8 Fortbildungspunkten für die Mitglieder der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen in den Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung mit der Registriernummer, 25-500084-033, anerkannt.
Termin
04.02.2025, 09:00 Uhr – 16:00 Uhr
Verfügbarkeit
Plätze verfügbar
Veranst.-Nr.
III.565
Präsenz-Seminar
StudienInstitut NiederrheiN
ehem. Mengehaus
ehem. Mengehaus
Fliethstraße 67
41061 Mönchengladbach
41061 Mönchengladbach
Fach- und Führungskräfte aus dem Bereich Technik sowie Immobilienverwaltungen im öffentlichen Dienst