Verkehrssicherungspflicht in Kommunen
Der Begriff „Verkehrssicherungspflicht“ ist irreführend, die Haftpflicht beschränkt sich gerade nicht nur auf den(Straßen-)Verkehr. Sie besteht vielmehr immer dann, wenn Anlagen und Einrichtungen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden oder dies zumindest geduldet wird. Um Schadensersatzforderungen zu vermeiden, muss jede Kommune eine Sicherungsorganisation vorhalten. Dabei gibt es keinen allgemeinen Standard, der für alle Infrastrukturen gleichermaßen gelten würde. Der Sicherheitszustand, der an einer Stelle noch völlig unproblematisch ist, kann an anderer Stelle bereits zu einer Schadensersatzpflicht führen. Sie werden in die Lage versetzt, eine örtlich situationsgerechte und personell, organisatorisch und finanziell leistbare Organisation zur Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht aufzustellen. Über diese rechtlich zwingende Grundqualität hinaus sind Steigerungen der Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum möglich und können erörtert werden.
Kommunen sind in verschiedenen Rollen Träger der sogenannten Verkehrssicherungspflicht: Straßenbaulastträger auf öffentlichen Straßen und Plätzen, Betreiber von Sportplätzen und Sporthallen, Kinderspielplätzen, Schwimmbädern, Friedhöfen, als Waldbesitzer, Schulträger usw.
Kommunen sind in verschiedenen Rollen Träger der sogenannten Verkehrssicherungspflicht: Straßenbaulastträger auf öffentlichen Straßen und Plätzen, Betreiber von Sportplätzen und Sporthallen, Kinderspielplätzen, Schwimmbädern, Friedhöfen, als Waldbesitzer, Schulträger usw.
1. Rechtliche Grundlagen der Verkehrssicherungspflicht
2. Verkehrssicherungspflicht auf kommunalen Straßen (Straßenkontrolle, Schlaglöcher, Ölspuren, Baustellen an Straßen, Verkehrsberuhigende Maßnahmen, Straßenbeleuchtung, (Straßen-)Bäume, Wirtschaftswege usw.)
3. Verkehrssicherungspflicht auf Kinderspielplätzen, in Schwimmbädern, Schulen, bei Sportplätzen und -hallen, Verkehrssicherungspflicht im Wald
4. Organisation bzw. Optimierung der Arbeitsabläufe
5. Zeitliche Intervalle der Durchführung
6. Erkennen von Defiziten/Gefahrenstellen in der Örtlichkeit
7. Dokumentationsmöglichkeiten und -formen der festgestellten Mängel
8. Haftung bei mehreren Pflichtigen und bei Einschaltung von Privatunternehmen
9. Häufige Streitfälle / Rechtssichere Lösungsvorschläge
10. Abgrenzung von rechtlich zwingenden Standards und „Komfortlösungen“
11. Empfehlungen und Dienstanweisungen
2. Verkehrssicherungspflicht auf kommunalen Straßen (Straßenkontrolle, Schlaglöcher, Ölspuren, Baustellen an Straßen, Verkehrsberuhigende Maßnahmen, Straßenbeleuchtung, (Straßen-)Bäume, Wirtschaftswege usw.)
3. Verkehrssicherungspflicht auf Kinderspielplätzen, in Schwimmbädern, Schulen, bei Sportplätzen und -hallen, Verkehrssicherungspflicht im Wald
4. Organisation bzw. Optimierung der Arbeitsabläufe
5. Zeitliche Intervalle der Durchführung
6. Erkennen von Defiziten/Gefahrenstellen in der Örtlichkeit
7. Dokumentationsmöglichkeiten und -formen der festgestellten Mängel
8. Haftung bei mehreren Pflichtigen und bei Einschaltung von Privatunternehmen
9. Häufige Streitfälle / Rechtssichere Lösungsvorschläge
10. Abgrenzung von rechtlich zwingenden Standards und „Komfortlösungen“
11. Empfehlungen und Dienstanweisungen
Termin
06.03.2025, 09:00 Uhr – 16:00 Uhr
Verfügbarkeit
Plätze verfügbar
Veranst.-Nr.
III.567-OS
Online-Seminar
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Zoom
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- Dr. Dipl.-Phys. Roland Thomas
Hauptreferent Städte- und Gemeindebund NRW
Beschäftigte, die für kommunale Infrastrukturen Verantwortung tragen
Beschäftigte der Kommunalverwaltung sowie der kommunalen Betriebe, insbesondere der Verantwortlichen für die kommunalen Infrastrukturen und Einrichtungen (Schulen, Spiel- und Sportplätze, Tiefbau, „Facility Management“ usw.)
Beschäftigte der Kommunalverwaltung sowie der kommunalen Betriebe, insbesondere der Verantwortlichen für die kommunalen Infrastrukturen und Einrichtungen (Schulen, Spiel- und Sportplätze, Tiefbau, „Facility Management“ usw.)
PC mit Webcam und Mikrofon sowie eine stabile Internetverbindung. Die Installation der Zoom-App ist empfehlenswert.